Das Urheberrecht spielt in der Schule eine entscheidende Rolle. Lehrkräfte nutzen für die Unterrichtsvorbereitung und im Unterricht oft nicht nur eigene Materialien, sondern greifen auch auf bereits vorhandene Unterlagen wie Skripte, Übungen und Schulbücher zurück. Die Digitalisierung hat die Nutzungsmöglichkeiten erweitert, aber auch Unsicherheiten bei den Lehrenden hervorgerufen. Hier kommen jetzt mal ein paar Basics, die wir als Lehrende wissen sollten:
Lehrkräfte und Schüler als Nutzer*innen & mögliche Urheber*innen
Lehrkräfte verwenden häufig Materialien wie Lehrbücher, Arbeitsblätter und multimediale Ressourcen, um ihren Unterricht vorzubereiten und zu gestalten. Gleichzeitig greifen Schüler bei Projekten oder Präsentationen auf Bilder, Videos oder Texte aus dem Internet zurück. In beiden Fällen ist es wichtig zu verstehen, dass diese Materialien urheberrechtlich geschützt sein können. Darüber hinaus können sowohl Lehrkräfte als auch Schüler selbst Urheber sein, wenn sie eigene Werke wie Unterrichtsmaterialien, Präsentationen, Aufsätze oder Kunstwerke erstellen.
Was ist ein "Werk"?
Der Begriff "Werk" bezeichnet eine kreative geistige Schöpfung mit einem gewissen Grad an Originalität und Individualität. Dies kann Texte, Bilder, Musikstücke, Filme und andere künstlerische oder intellektuelle Werke umfassen. Wichtig ist zu verstehen, dass nicht alles, was erstellt wird, automatisch urheberrechtlich geschützt ist.
Erlaubnis zur Nutzung von Werken
Um urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Diese Zustimmung kann auf verschiedene Weise erfolgen, einschließlich des Abschlusses eines Lizenzvertrags oder der Nutzung von Materialien, die unter offenen Lizenzen wie Creative Commons veröffentlicht wurden.
Gesetzliche Erlaubnisse im Bildungsbereich - § 60a UrhG
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Erlaubnisse, die bestimmte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken im Bildungsbereich ohne die Zustimmung des Urhebers ermöglichen. Diese Bestimmungen, wie beispielsweise § 60a UrhG (Urheberrechtsgesetz), wurden eingeführt, um den Bildungsauftrag zu unterstützen und den Zugang zu Bildungsmaterialien zu erleichtern. Sie regeln beispielsweise die Vervielfältigung von Werken zum Gebrauch im Unterricht oder die öffentliche Zugänglichmachung von Unterrichtsmaterialien in digitalen Lernumgebungen.
Was der § 60a UrhG ist und wie er genau funktioniert, haben wir dir in unserem nächsten Blogeintrag zusammengefasst!